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Hundewesen

Kennzeichnung und Registrierung

§ 8 des Gesetzes über das Halten von Hunden verpflichtet die im Kanton wohnhaften Halter ihre Hunde nach den Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen.

Ausserdem müssen Halter registrierter Hunde Änderungen ihrer Personalien, die Personalien eines neuen Halters sowie den Tod ihres registrierten Hundes innert 30 Tagen ihrer Wohnsitzgemeinde melden (§ 9 Abs. 2).

Wir bitten Sie deshalb Ihre Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt mit einem Mikrochip nach den Vorgaben in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes zu kennzeichnen.

Hundesteuer

Die Hundesteuer wird jeweils im 1. Quartal in Rechnung gestellt.

Die Hundetaxe beträgt:

Anzahl Hunde Kosten
für den 1. Hund Fr. 100.–
für jeden weiteren Hund Fr. 162.50

Gesetz über das Halten von Hunden

Verordnung über das Halten von Hunden

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