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Gewässerraumfestlegung / Aufhebung oder Änderung von Sondernutzungsplänen

Seit Januar 2011 sind im Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum sowie zur Revitalisierung von Gewässern in Kraft.

Das Gesetz verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf an oberirdischen Gewässern zu sichern. Der Kanton Thurgau hat in einer ersten Phase den behördenverbindlichen Raumbedarf ausgeschieden. In einer zweiten Phase legen die Gemeinden den grundeigentümerverbindlichen Gewässerraum im Rahmen einer Sondernutzungsplanung (gemäss Planungs- und Baugesetz (PBG, RB 700) fest.

Der Gewässerraum, bestehend aus Gewässersohle und beidseitigen Uferstreifen, soll lang fristig den Hochwasserschutz, die natürliche Funktion der Gewässer sowie die Gewässernutzung sichern. Es handelt sich dabei um eine raumplanerische Massnahme (Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung). Durch die vorgesehenen Änderungen erfahren die anstossenden Grundstücke unter Umständen einen veränderten Raum betreffend Nutzungen durch Bauten, Anlagen und Bewirtschaftung. Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern in Zukunft genügen Raum zur Verfügung steht.

Die Politische Gemeinde Gachnang hat die bhateam ingenieure ag, Frauenfeld beauftragt, das Verfahren für die Festlegung der Gewässerraumlinien zu planen und zu begleiten. Die Ausarbeitung der neuen Gewässerraumlinienpläne erfolgte in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Amt für Umwelt sowie unter Einbezug weiterer kantonaler Fachstellen. Informationen, Erläuterungen und Begründungen zu den Gewässerraumlinienplänen wurden in einem Planungsbericht zusammengefasst.

Da das übergeordnete Bundesrecht ohnehin ein grundsätzliches Bauverbot für neue, privat genutzte Bauten und Anlagen vorschreibt, verlieren alte kommunale Baulinien innerhalb dieses Korridors in der Regel ihren ursprünglichen Zweck und sollen aufgehoben werden.

Bestehende, rechtmässig erbaute Gebäude und Anlagen innerhalb des bisherigen Baulinien- oder neuen Gewässerraumbereichs geniessen grundsätzlich in ihrem Bestand Schutz (Besitzstandsgarantie gemäss
§ 94 PBG).

Zudem erfordern auch weitere Sondernutzungspläne (wie Gestaltungspläne oder Baulinienpläne), welche nicht in direktem Zusammenhang mit dem Gewässerraum stehen, eine systematische Überprüfung, ob sie inhaltlich mit den neuen, harmonisierten Messweisen und Begriffen noch kompatibel oder sinnvoll sind. Diese Überprüfung wurde ebenfalls vorgenommen, jedoch noch nicht abschliessend.

Der Gemeinderat hat die Unterlagen geprüft und für die Information der Bevölkerung sowie für die Mitwirkung freigegeben. An einer Orientierungsversammlung vom Dienstag, 20. Oktober 2026, 19:00 Uhr wird im Schlosskeller, Islikonerstrasse 9, Gachnang über die Festlegungen und Änderungen informiert.

Vom Mittwoch, 21. Oktober bis Montag, 30. November 2026 findet das Mitwir kungsverfahren statt. Die Unterlagen dazu sind während den Schalteröffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Bau und Umwelt oder online auf www.gachnang.ch unter 'News und amtliche Publikationen' einsehbar. Im obengenannten Zeitraum besteht die Möglichkeit, Anregungen und Anmerkungen zur Planung schriftlich einzugeben. Die Eingaben sind an den Gemeinderat Gachnang, Islikonerstrasse 7, 8547 Gachnang zu richten.

Bei allfälligen Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen Stefan Angst, Stabsmitarbeiter unter 058 854 54 09 oder stefan.angst@gachnang.ch gerne zur Verfügung.

Die Eingaben werden gesammelt, ausgewertet und, wenn möglich, in die Planung integriert. Vor allem im Bereich Gewässerraumfestlegung ist der Handlungsspielraum jedoch stark eingeschränkt. Mit der Mitwirkung soll aber sichergestellt werden, dass die Bevölke rung und alle Betroffenen in das Projekt einbezogen werden und eine möglichst breite Akzeptanz erreicht wird. Die Vernehmlassung ist noch kein förmliches Einspracheverfahren. Im ersten Quartal 2027 soll schliesslich die öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit stattfinden.

Wir danken für die Kenntnisnahme und Ihr Interesse.

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